Die Finanzierung sichern

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Dieser Beitrag wurde am 31. August 2022 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.

Dass eine Unterbringung mit Pflege und Vollpension ihren Preis hat, haben Sie sich vielleicht schon gedacht. Tatsächlich kostet Im Bundesdurchschnitt ein Heimaufenthalt bei Pflegegrad 4 oder 5 laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts monatlich etwa 3.350,- Euro.

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Die größten Posten auf der Rechnung der Pflegeheime sind:

1 – Pflege: Mit diesem Geld werden Pflegefachkräfte sowie andere Betreuungen finanziert. DieseKosten werden je nach Pflegegrad bis zu einem Maximalbetrag von der Pflegekasse übernommen:

Pflegegrad 1: 125,- Euro

Pflegegrad 2: 770,- Euro

Pflegegrad 3: 1262,- Euro

Pflegegrad 4: 1775,- Euro

Pflegegrad 5: 2005,- Euro

2 – Unterkunft & Verpflegung: Die Finanzierung dieser Kosten gehört zum Eigenanteil, den Versicherte selbst tragen müssen. Hierzu gehören neben Vollverpflegung und Unterkunft auch z.B. Reinigung sowie Wäscheversorgung.

3 – Investitionskosten: Diese umfassen unter anderem Bau- bzw. Erwerbskosten, Instandhaltungskosten sowie Miet- und Pachtzahlungen.

 

Tipp: Nicht immer müssen Sie alle Investitionskosten zahlen – Fragen Sie nach, ob Ihr Pflegeheim öffentlich gefördert wird.

Der Eigenanteil ist je nach Heim unterschiedlich hoch. „Im Bundesdurchschnitt mussten Pflegebedürftige im Jahr 2018 nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen 1.830,- Euro selbst zahlen“, so Finanztip. Hierfür müssen Bewohner ihre Rente – maximal bis auf ein Taschengeld von 116,64 Euro – verwenden.

Reichen Rente und Erspartes nicht aus, steht vielleicht auch bei Ihnen der Verkauf des Elternhauses zur Debatte. Kein leichter Schritt, den Sie aber auch vermeiden können: Wenn die Immobilie vom Ehepartner bewohnt wird, dann gehört sie zum Schonvermögen, sofern sie als angemessen anzusehen ist. Und wenn Sie rechtzeitig handeln und die Immobilie mindestens zehn Jahre vor dem Pflegefall an die Angehörigen übertragen wurde, können Sie das Haus vor dem Verkauf retten.

Gibt es keine andere Möglichkeit als die Veräußerung der Immobilie? Dann sollten Sie sich früh damitbefassen, um einen übereilten Spontan- oder Zwangsverkauf zu verhindern. Doch wieviel ist das Haus oder die Wohnung überhaupt wert? Kennen Sie sich nicht aus mit Details wie technischen Eigenheiten, Schwachstellen oder Wertsteigerungen durch aufwendige Renovierungen? Dann lassen sie den Immobilienwert durch einen Makler, am besten mit Zusatzausbildung zum Sachverständigen, unverbindlich schätzen und geben Sie, wenn Ihnen der Aufwand zu groß ist, den Verkauf in seine Hände.

Bei Ihrem Angehörigen steht keine Immobilie oder genügend Erspartes zur Verfügung? Hier hilft die bedarfsorientierte Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“. Sie begleicht die übrigen Kosten, wenn Pflegebedürftige neben geringen Einkünften nur über ein Barvermögen von bis zu 5.000,- Euro verfügen. Vorher prüft die zuständige Behörde, ob Kinder der zu pflegenden Angehörigen unterhaltspflichtig sind. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sind sie das seit Januar 2020 nur noch, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000,- Euro übersteigt. Bei mehreren Kindern darf nur das Kind, das auf mehr als diesen Betrag kommt, zur Kasse gebeten werden. Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit werden dann berücksichtigt, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außen vor. „Ausgenommen ist das sogenannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Soweit das Vermögen nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, bleibt es unangetastet“, so Dr. Britta Beate Schön von Finanztip. Tipp: Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, können Sie die Ausgaben für ein Alters- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, ebenso wie die Kosten des Umzugs in das Pflegeheim.

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