Fristlose Kündigung bei Beleidigung

1 Min.

Dieser Beitrag wurde am 1. Februar 2017 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.

Störungen innerhalb der Hausgemeinschaft rechtfertigt fristlose Kündigung. Wie verhalten Sie sich, wenn einer Ihrer Mieter die anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft massiv beleidigt?

blog author

Amtsgericht Berlin Lichtenberg

Bei so einem Verhalten dürfen Sie Ihrem Mieter fristlos kündigen. Dazu hat das Amtsgericht Lichtenberg im Oktober 2016 folgendes aufgeführt: „Die Fortsetzung eines Mietverhältnisses ist unzumutbar, weil solche Vorgänge als unentschuldbare Vertragsverletzungen eines Mieters anzusehen sind“.

In ein Fall wurden der Vermieter und andere Mitbewohner vom Mieter mit Schimpfworten wie „Pisser“, „Mongo“, „Krüppel“ oder „Schmarotzer“ tituliert. Gegenüber einem anderen Mieter drohte er, diesen „fertig zu machen“. Der Vermieter reagierte mit der fristlosen Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses, worauf der Mieter aber nicht freiwillig auszog. Daraufhin reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Der Vermieter bekam Recht, die gerechtfertigte fristlose Kündigung war erfolgreich. Der Mieter war nach dem AG Lichtenberg zur Räumung verpflichtet. Ein Kündigungsgrund ergab sich gemäß § 569 Abs. 2 i.V.m § 543 Abs. 1 BGB. Dazu bedurfte es für die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB auch keiner vorherigen Abmahnung.

Der Mieter störte mit seinem Auftreten maßgeblich das Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft, eine Fortführung des bestehenden Mietverhältnisses war seinem Vermieter nicht zumutbar. Seine gesamten Handlungen führten zu mehrfachen erheblichen Vertragsverletzungen und waren unter strafrechtlichen Aspekten im Bereich der Beleidigungen und mindestens einer Bedrohung angesiedelt. Ausschlaggebend waren die erheblichen Beleidigungen des Mieters, die weit über vereinzelte und entschuldbare Unbeherrschtheit hinausgingen. Schlussendlich muss das Verhalten Ihres Mieters strafrechtlich relevant sein, damit Sie als Vermieter zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt sind (AG Lichtenberg, Urteil v. 21.10.16, Az.10 C 103/15).

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um das Urteil eines Amtsgericht handelt, d.h. die unterste Ebene der Rechtsprechung, das nicht verbindlich für andere Gerichte ist und das in höheren Instanzen noch geändert werden kann.

 

Kennen Sie schon
unsere Ratgeber?

blog author

Wohnen im Alter

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich