Maklerverträge
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Welche verschiedenen Varianten von Maklerverträgen gibt es?
Arten von Maklerverträgen
1. Ganz ohne Vertrag: der Eigentümer erlaubt mehreren Maklern, die Immobilie zu verkaufen, schließt aber mit keinem einen Vertrag. Hier haben die Makler nicht einmal die Möglichkeit, sich mangels Vollmacht die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Damit können Kaufinteressenten auch keine Finanzierung durchführen. Kein seriöser Makler lässt sich darauf ein, nur Berufsanfänger, die keine alternativen Aufträge haben, sind dazu bereit. Die Immobilie wird am Markt verbrannt, widersprüchliche Aussagen der Makler zur Immobilie verschrecken die Kaufinteressenten, niemand investiert in teure Werbung.
2. Allgemeiner Auftrag: mehrere Makler erhalten zugleich einen Auftrag und arbeiten parallel. Mancher Eigentümer glaubt, durch mehr Werbung würde damit seine Immobilie auch schneller verkauft, und die Makler würden wegen des Konkurrenzdrucks mehr Engagement zeigen. Das Gegenteil ist der Fall: da jeder Makler nur eine 50 oder sogar 25%ige Chance hat, die Immobilie zu verkaufen, wird er naturgemäß sein Budget und Arbeitseinsatz minimieren, da ja die Kollegen auch von seiner Arbeit profitieren könnten. Der Interessent sieht ein gutes Exposé, klickt auf eine weitere Immobilie, sieht, daß es dieselbe ist, geht aber nicht wieder zurück, sondern kontaktiert den Makler, bei dem er zufällig gerade als letztes ist. Außerdem versuchen die Makler in solchen Situationen, sich durch geschönte Angaben gegenüber den Kollegen abzuheben – mehr Wohnfläche, jüngeres Baujahr, geringerer Preis („wenn ich erst mal den Interessenten habe, wird der Eigentümer schon darauf eingehen“). Interessenten werden verschreckt und verunsichert, weniger statt mehr Anfragen sind die Folge, die Immobilie ist sehr schnell „verbrannt“.
3. Alleinauftrag: der Eigentümer beauftragt nur einen Makler mit einem zeitlich befristeten Vertrag, meistens 6 Monate (bei uns nur 5, da wir meistens schnell verkaufen). Er darf keine eigene Werbung machen, aber darf selbst verkaufen. Der Makler verpflichtet sich im Gegenzug, die Immobilie aktiv zu bewerben, Einzelheiten können vereinbart werden. Kommt der Makler seiner Aufgabe nicht nach, kann auch außerordentlich gekündigt werden.
4. Qualifizierter Alleinauftrag: wie Alleinauftrag, zusätzlich verpflichtet sich der Eigentümer, alle Interessenten, die sich direkt bei ihm melden, an den Makler zu verweisen. Dies reduziert die Umgehungsmöglichkeiten, denn manche Interessenten versuchen, direkt Kontakt zum Eigentümer aufzunehmen, wenn sie z.B. auf den Bildern die Immobilie erkennen, um Provision zu sparen. Im Grunde ist diese Vertragsart Voraussetzung, damit z.B. aussagekräftige Außenaufnahmen, Drohnen-Videos, Flyer in der Nachbarschaft, und Werbeschilder direkt an der Immobilie verwendet werden können. Wir geben aber dem Eigentümer die Möglichkeit, im Vertrag einen bestimmten, namentlich genannten bzw. definierten Personenkreis auszuschließen bzw. dafür eine andere Provisionsvereinbarung zu treffen, z.B. definierte Verwandte, bestimmte Freunde – allerdings wissen die sowieso meist schon lange von der Verkaufsabsicht und wurden schon vorher gefragt.