Zugang von Einschreiben

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Einschreiben sind rechtlich wertlos!? Urteil über Beweislast bei Einschreiben

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Für die sichere und nachweisbare Zustellung wichtiger Briefe wie eine Mahnung, eine Kündigung oder den Widerruf eines Vertragsabschlusses wird oft ein Einschreiben, meist sogar mit Rückschein (Übergabeeinschreiben) gewählt. Das kann die falsche Entscheidung sein, weil beide Einschreibearten nicht gewährleisten, dass später vor Gericht der Zugang eines Dokuments bewiesen werden kann. So sind Einschreiben, vor allem in den Fällen wertlos, in denen man sie dringend benötigt.

verschiedene Alternativen

Die Juristen definieren den Zugang eines Dokuments folgendermaßen: „Ein Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn es in seinen Machtbereich gelangt ist und er davon Kenntnis nehmen konnte“. Als Machtbereich des Empfängers zählt seine Wohnung, sein Schreibtisch am Arbeitsplatz und vor allem sein Briefkasten. Ein Schreiben ist aus juristischer Sicht an dem Tag zugegangen, an dem der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Dabei ist es nicht relevant, ob der Empfänger z.B. wegen Urlaubsabwesenheit noch am selben Tag seinen Briefkasten leert und das Schreiben tatsächlich liest. Entscheidend ist nur die Möglichkeit, wann ein Empfänger unter normalen Umständen erstmals davon Kenntnis nehmen konnte.

Darin liegt bei einem Einschreiben mit Rückschein die Schwierigkeit, weil der Briefträger vom Empfänger eine Unterschrift benötigt. Bei Nichtöffnen der Tür oder Verweigerung der Annahme wirft der Briefträger im Vergleich zum Einwurf-Einschreiben nur eine Abholbenachrichtigung in den Briefkasten. Somit ist das Schreiben nicht in den Machtbereich des Empfängers gelang und gilt als nicht zugegangen, die Frist verstreicht. Nach den Juristen trägt der Versender das Transport- und Zugangsrisiko. Das zeigt sich besonders deutlich in den Fällen, in denen gewiefte Schuldner oder Mietbetrüger diese Kenntnis für sich ausnutzen und weder dem Briefträger die Tür öffnen noch das Schreiben bei der Post abholen.

Das Einwurf-Einschreiben erscheint auf dem ersten Blick als richtige Lösung, weil mit dem Einlieferungsschein nachgewiesen werden kann, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Zusätzlich ist auf dem Auslieferungsbeleg vermerkt, an welchem Datum der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten geworfen. In einen erforderlichen Fall kann der Zustellbeleg bei der Post angefordert werden, um damit bei Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen zu können. In der Praxis wurden aber auch die Anwälte durch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) ein besseren belehrt. In seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006 entschied es, dass der Zugang eines Schreibens durch den Auslieferungsbeleg vom Briefträger nicht bewiesen ist und dieser nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. Das Amtsgericht argumentiert dahingehend, dass der Briefträger das Schreiben in den falschen Briefkasten geworfen haben kann.

Die Verunsicherung ist groß, wobei das Urteil eines Amtsgerichts keine Bindungswirkung für andere Gerichte hat. Jedoch muss ein Anwalt seinen Mandanten dahingehend beraten, dass ein Einwurf-Schreiben riskant ist und welche Alternativen es gibt.

Eine Möglichkeit ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung, die von professionellen Schuldnern in der Regel verweigert wird. Zu den sichersten Zustellarten zählt das Telefax mit Senderprotokoll, welches von den Gerichten als Anscheinsbeweis akzeptiert wird. Das Gleiche gilt für die Zustellung durch einen vertrauenswürdigen Boten, der dies später beim Gericht als Zeuge bestätigt. Er sollte selbst das Schreiben möglichst früh am Tag bzw. vor 16 Uhr in den Briefkasten vom Empfänger geworfen haben. Zusätzlich sollte er eine schriftliche Notiz als Erinnerungsstütze anfertigen, wann, wo und wie er das Schreiben zugestellt hat. Der Bote kann aber schon vor der Zustellung eine wichtige Rolle spielen, d.h. das Originalschreiben sollte erst in seiner Gegenwart in den Briefumschlag gesteckt werden. Somit kann dieser den Inhalt des Briefumschlages bestätigen und der Empfänger kann vor Gericht nicht behaupten, dass er einen leeren Briefumschlag erhalten hat. Dieses gilt im Prinzip auch für die Eintütung aller anderen Schreiben, ob nun Einwurfeinschreiben oder mit Rückschein: ein Zeuge sollte bestätigen können, welches Schreiben im Umschlag war.

Foto: @jmark/Pexels.com

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